Unter § 7 Abs. 1 der vorweihnachtlichen Corona VO waren Einrichtungen aufgeführt, zu denen unter Satz 4 auch genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß […] §§ 19 und 34 SGBVIII zählten. Für diese wurde im Abs. 3 die Verpflichtung von Besuchern der WG „nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis“ vorgeschrieben.
Bei der Schulung zu den neuen „Testern“ wurde schnell deutlich, dass es sich hier um einen Fehler handeln musste: Ganzkörperanzüge, Schnelltests, steriler Raum und Panzertape um die Arme zum abdichten waren nur einige Aspekte. Nach einer vierstündigen Schulung sind unsere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nicht in der Lage, diese Tests sicher durchzuführen. Dafür sind qualifizierte Fachkräfte wie Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger ausgebildet. Diese Angaben findet man in den Angeboten nach §§ 19, 34 vergebens.
Trotz der hohen Belastung (Ausfälle durch Corona) und des erhöhten Aufwandes im Umgang mit Corona konnten die Dienste in unserer ambulanten und stationären Betreuung aufrecht erhalten werden. Außerdem sind unsere ambulanten und stationären Dienste seit geraumer Zeit auch durch FFP2-Masken geschützt!